Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung des Gartenhallenbades Waldenbuch vom 20.07.2021

§ 1 Allgemeines 

Das Hallenbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waldenbuch. Sie 
dient der Bevölkerung zur Gesundheit, Erholung und Entspannung. 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung 

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und 
Sauberkeit im Hallenbad. Die Beachtung der Badeordnung liegt im 
eigenen Interesse des Badegastes. 
 (2) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für 
die Nutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt der Badegast 
die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung an. 
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht 
aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu 
leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können 
des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad 
wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt 
ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem 
Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das 
vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die 
Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen 
werden. 
(4) Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 
werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, 
wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der 
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei 
Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen 
(z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen 
werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung 
bedarf. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie von 
besuchen der Schulklassen, sind die Vereins- und Übungsleiter sowie die 
Lehrkräfte für die Beachtung der Haus- und Badeordnung 
mitverantwortlich. 
(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die 
Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder 
Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des 
Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind 
nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt. 

§ 3 Öffnungszeiten, Preise 

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang 
bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar. 
(2) Die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtung kann gegen 
Bezahlung des in der Gebührenordnung festgesetzten Betrages erfolgen. 
(3) Die Schwimmbecken sind 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit 
zu verlassen. 
(4) Die Kasse bzw. der Kassenautomat wird jeweils 60 Minuten vor 
Betriebsschluss gesperrt. Ein Eintritt in das Bad ist dann nicht mehr 
möglich. 
(5) Besucher, die nicht den für sie vorgesehenen Eintrittspreis entrichten, 
können ohne Ersatzansprüche des Bades verwiesen werden. Außerdem 
kann ein Ausschluss vom Hallenbad durch die Geschäfts-/Betriebsleitung 
oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. 
(6) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für 
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen 
können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten 
festgelegt werden. 
(7) Bei Einschränkung der Nutzung (z.B. technischen Störungen, 
Sportveranstaltungen, Epidemien/Pandemien oder Ähnlichem) einzelner 
Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im 
laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. 
(8) Bei Überfüllung können das Bad oder Teile davon vorübergehend für 
weitere Besucher geschlossen werden. 
(9) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden 
nicht erstattet. 
(10) Die an der Kasse oder am Kassenautomat erhaltene Eintrittskarte 
oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung 
ausgegebene Kassenbon oder Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des 
Bades aufzubewahren. 

§ 4 Zutritt 

(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für 
bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. 
(2) Ausgeschlossen sind Personen, die Tiere mit sich führen, mit offenen 
Wunden, Hautauschlägen oder ansteckenden Krankheiten (im Zweifelsfall 
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden). 
Dasselbe gilt für Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel 
stehen.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, 
sowie körperlich und geistig beeinträchtigte Personen, ist die Benutzung 
des Hallenbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson 
gestattet. 
(4) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder 
Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten 
des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder 
Zutrittsberechtigung nicht zulässig. 
(5) Vom Badbetreiber überlassene Gegenstände sind so aufzubewahren 
bzw. zu tragen, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere haben die 
Nutzer diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im 
Hallenbad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. 
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein 
schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens 
der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem 
Badegast. 
Anmerkung: Vom Badbetreiber überlassene Gegenstände können z. B. 
Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des 
Zahlungssystems oder Leihsachen sein. 
(6) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer 
geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und 
Altersbeschränkungen (z. B. Außenanlagen, Wasserrutschen) sind 
möglich. 

§ 5 Verhaltensregeln 

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie 
dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 
(2) Die Einrichtungen des Hallenbades einschließlich der Leihartikel sind 
pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder 
Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für 
schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines 
bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes 
Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach 
Aufwand festgelegt wird. 
(3) Werden Räume verunreinigt oder beschädigt vorgefunden, so hat der 
Nutzer dies sofort dem Badpersonal mitzuteilen. Nachträgliche 
Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. 
(4) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher 
Badekleidung gestattet. Im Einzelfall entscheidet das Badpersonal, ob die 
Anforderungen erfüllt werden. 
(5) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. 
Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer 
sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren 
Begleitperson zu reinigen. 
(6) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder 
Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch 
zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. 
(7) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne 
deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die 
Presse bedarf das Fotografieren und Filmender vorherigen Genehmigung 
der Geschäfts-/Betriebsleitung. 
(8) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung 
vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. 
sind nicht erlaubt. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. 
(9) Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des 
Schwimmbeckens benutzen. Den tiefen Teil des Wassers dürfen 
Nichtschwimmer nur mit Schwimmhilfen und in Begleitung der 
erziehungsberechtigten Personen bzw. Lehrkräften sowie 
Aufsichtskräften benutzen. 
(10) Es ist nicht gestattet andere Badegäste durch sportliche Übungen 
oder Spiele zu belästigen. Das Hineinstoßen, Fangen, vom Beckenrand 
springen, untertauchen Anderer und das Becken zu verunreinigen (z.B. 
durch Spucken, Waschmittel, etc.) ist zu unterlassen. 
(11) Das Herumrennen am Beckenumgang sowie das Besteigen der 
Trennseile ist nicht gestattet. 
(12) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und 
Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. 
(13) Die Benutzung von Startblöcken und Wasserrutschen geht über die 
im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in 
seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe 
durch das Personal genutzt werden. 
(14) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person den 
Startblock betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss 
der Sprungbereich sofort verlassen werden. 
(15) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist untersagt. 
(16) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden 
Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss 
eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. 
(17) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, 
Tauchautomaten, Schnorchel) sowie Schwimmhilfen ist nur mit 
Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von 
Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(18) Speisen und Getränke dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen 
verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist 
untersagt. 
(19) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen 
nicht mitgebracht werden. 
(20) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen 
erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(21) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den 
gesetzlichen Bestimmungen behandelt. 
(22) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur 
während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur 
Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach 
Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke 
und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache 
behandelt. Für die Nutzung der Garderobenschränke ist eine 1€-Münze 
notwendig. 
Der Nutzer ist für das Verschließen des 
Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des 
Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich. 
(23) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder 
anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und 
Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das 
Personal abgeräumt.
(24) Liegestühle und Sitzgelegenheiten dürfen im Außenbereich nicht auf 
die Liegewiese mitgenommen werden. 
(25) Die installierten Haartrockner dürfen kostenlos genutzt werden. 
Mitgebrachte Haartrockner dürfen an den Steckdosen der Haartrockner 
genutzt werden. 
(26) Mit Verlassen des Bades erlischt die gültige Eintrittskarte. 

§ 6 Haftung 

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies 
gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche 
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus 
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht 
für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob 
fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen 
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten 
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des 
Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der 
Nutzer regelmäßig vertrauen darf. 
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, 
aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit 
diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, 
sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten 
Veranstaltungen. 
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in 
das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei 
Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte 
Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, 
Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen 
Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. 
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den 
Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem 
Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die 
eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine 
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des 
Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines 
Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren 
Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel 
aufzubewahren. 
(5) Für abgestellte Kinderwägen, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere 
Fortbewegungsmittel übernimmt die Stadt keinerlei Haftung. 
(6) Bei schuldhaftem Verlust überlassener Gegenstände nach § 4 Abs. 5 
wird der jeweilige Anschaffungswert in Rechnung gestellt. 

§ 7 Aufsicht 

(1) Das Badpersonal sorgt für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im 
Hallenbad und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Haus- und 
Badeordnung eingehalten werden. Den Anordnungen des Personals ist 
Folge zu leisten. 
(2) Das Badpersonal ist angewiesen sich den Badegästen gegenüber 
höflich und zuvorkommend zu verhalten. 
(3) Dem Badpersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu 
erbitten oder zu fordern, jemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen. 
(4) Die Betriebsleitung kann Badegäste aus dem Hallenbad verweisen, 
wenn sie die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit gefährden oder 
stören, andere Badegäste belästigen, Badeeinrichtungen beschädigen 
oder verunreinigen sowie trotz Ermahnung gegen andere Bestimmungen 
der Haus- und Badeordnung verstoßen. Widersetzungen ziehen 
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Bezahlte 
Eintrittsgelder oder Leihgebühren werden nicht erstattet. 

§ 8 Leihartikel 

(1) Leihartikel werden gegen Bezahlung des tariflichen Entgelts oder 
Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes leihweise ausgegeben. 
(2) Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Eine missbräuchliche 
Verwendung oder der Verlust verpflichtet zum Schadensersatz. 

§ 9 Inkrafttreten 

Die Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 
Badeordnung vom 01.07.2003 und alle Änderungen treten gleichzeitig 
außer Kraft. 

Waldenbuch, den 21.07.2021 
Bürgermeisteramt 
gez. Lutz 
Bürgermeister