Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung des Gartenhallenbades Waldenbuch vom 20.07.2021
§ 1 Allgemeines
Das Hallenbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waldenbuch. Sie
dient der Bevölkerung zur Gesundheit, Erholung und Entspannung.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und
Sauberkeit im Hallenbad. Die Beachtung der Badeordnung liegt im
eigenen Interesse des Badegastes.
(2) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für
die Nutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt der Badegast
die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht
aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu
leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können
des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad
wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt
ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem
Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das
vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die
Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen
werden.
(4) Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4
werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht,
wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei
Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen
(z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen
werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung
bedarf. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie von
besuchen der Schulklassen, sind die Vereins- und Übungsleiter sowie die
Lehrkräfte für die Beachtung der Haus- und Badeordnung
mitverantwortlich.
(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die
Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder
Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des
Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind
nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang
bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtung kann gegen
Bezahlung des in der Gebührenordnung festgesetzten Betrages erfolgen.
(3) Die Schwimmbecken sind 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit
zu verlassen.
(4) Die Kasse bzw. der Kassenautomat wird jeweils 60 Minuten vor
Betriebsschluss gesperrt. Ein Eintritt in das Bad ist dann nicht mehr
möglich.
(5) Besucher, die nicht den für sie vorgesehenen Eintrittspreis entrichten,
können ohne Ersatzansprüche des Bades verwiesen werden. Außerdem
kann ein Ausschluss vom Hallenbad durch die Geschäfts-/Betriebsleitung
oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(6) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen
können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten
festgelegt werden.
(7) Bei Einschränkung der Nutzung (z.B. technischen Störungen,
Sportveranstaltungen, Epidemien/Pandemien oder Ähnlichem) einzelner
Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im
laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(8) Bei Überfüllung können das Bad oder Teile davon vorübergehend für
weitere Besucher geschlossen werden.
(9) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden
nicht erstattet.
(10) Die an der Kasse oder am Kassenautomat erhaltene Eintrittskarte
oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung
ausgegebene Kassenbon oder Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des
Bades aufzubewahren.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für
bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Ausgeschlossen sind Personen, die Tiere mit sich führen, mit offenen
Wunden, Hautauschlägen oder ansteckenden Krankheiten (im Zweifelsfall
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).
Dasselbe gilt für Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel
stehen.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können,
sowie körperlich und geistig beeinträchtigte Personen, ist die Benutzung
des Hallenbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson
gestattet.
(4) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder
Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten
des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder
Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(5) Vom Badbetreiber überlassene Gegenstände sind so aufzubewahren
bzw. zu tragen, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere haben die
Nutzer diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im
Hallenbad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein
schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens
der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem
Badegast.
Anmerkung: Vom Badbetreiber überlassene Gegenstände können z. B.
Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des
Zahlungssystems oder Leihsachen sein.
(6) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer
geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und
Altersbeschränkungen (z. B. Außenanlagen, Wasserrutschen) sind
möglich.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie
dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Hallenbades einschließlich der Leihartikel sind
pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder
Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für
schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines
bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes
Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach
Aufwand festgelegt wird.
(3) Werden Räume verunreinigt oder beschädigt vorgefunden, so hat der
Nutzer dies sofort dem Badpersonal mitzuteilen. Nachträgliche
Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
(4) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher
Badekleidung gestattet. Im Einzelfall entscheidet das Badpersonal, ob die
Anforderungen erfüllt werden.
(5) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer
sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren
Begleitperson zu reinigen.
(6) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder
Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch
zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(7) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne
deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die
Presse bedarf das Fotografieren und Filmender vorherigen Genehmigung
der Geschäfts-/Betriebsleitung.
(8) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung
vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä.
sind nicht erlaubt. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
(9) Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des
Schwimmbeckens benutzen. Den tiefen Teil des Wassers dürfen
Nichtschwimmer nur mit Schwimmhilfen und in Begleitung der
erziehungsberechtigten Personen bzw. Lehrkräften sowie
Aufsichtskräften benutzen.
(10) Es ist nicht gestattet andere Badegäste durch sportliche Übungen
oder Spiele zu belästigen. Das Hineinstoßen, Fangen, vom Beckenrand
springen, untertauchen Anderer und das Becken zu verunreinigen (z.B.
durch Spucken, Waschmittel, etc.) ist zu unterlassen.
(11) Das Herumrennen am Beckenumgang sowie das Besteigen der
Trennseile ist nicht gestattet.
(12) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und
Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(13) Die Benutzung von Startblöcken und Wasserrutschen geht über die
im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in
seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe
durch das Personal genutzt werden.
(14) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person den
Startblock betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss
der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(15) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist untersagt.
(16) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden
Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss
eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(17) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen,
Tauchautomaten, Schnorchel) sowie Schwimmhilfen ist nur mit
Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von
Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(18) Speisen und Getränke dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen
verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist
untersagt.
(19) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen
nicht mitgebracht werden.
(20) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen
erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(21) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(22) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur
während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur
Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach
Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke
und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache
behandelt. Für die Nutzung der Garderobenschränke ist eine 1€-Münze
notwendig.
Der Nutzer ist für das Verschließen des
Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des
Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(23) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder
anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und
Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das
Personal abgeräumt.
(24) Liegestühle und Sitzgelegenheiten dürfen im Außenbereich nicht auf
die Liegewiese mitgenommen werden.
(25) Die installierten Haartrockner dürfen kostenlos genutzt werden.
Mitgebrachte Haartrockner dürfen an den Steckdosen der Haartrockner
genutzt werden.
(26) Mit Verlassen des Bades erlischt die gültige Eintrittskarte.
§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies
gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht
für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere,
aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit
diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist,
sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten
Veranstaltungen.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in
das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei
Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte
Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen,
Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen
Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den
Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem
Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die
eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des
Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines
Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren
Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel
aufzubewahren.
(5) Für abgestellte Kinderwägen, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere
Fortbewegungsmittel übernimmt die Stadt keinerlei Haftung.
(6) Bei schuldhaftem Verlust überlassener Gegenstände nach § 4 Abs. 5
wird der jeweilige Anschaffungswert in Rechnung gestellt.
§ 7 Aufsicht
(1) Das Badpersonal sorgt für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
Hallenbad und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Haus- und
Badeordnung eingehalten werden. Den Anordnungen des Personals ist
Folge zu leisten.
(2) Das Badpersonal ist angewiesen sich den Badegästen gegenüber
höflich und zuvorkommend zu verhalten.
(3) Dem Badpersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu
erbitten oder zu fordern, jemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
(4) Die Betriebsleitung kann Badegäste aus dem Hallenbad verweisen,
wenn sie die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit gefährden oder
stören, andere Badegäste belästigen, Badeeinrichtungen beschädigen
oder verunreinigen sowie trotz Ermahnung gegen andere Bestimmungen
der Haus- und Badeordnung verstoßen. Widersetzungen ziehen
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Bezahlte
Eintrittsgelder oder Leihgebühren werden nicht erstattet.
§ 8 Leihartikel
(1) Leihartikel werden gegen Bezahlung des tariflichen Entgelts oder
Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes leihweise ausgegeben.
(2) Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Eine missbräuchliche
Verwendung oder der Verlust verpflichtet zum Schadensersatz.
§ 9 Inkrafttreten
Die Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die
Badeordnung vom 01.07.2003 und alle Änderungen treten gleichzeitig
außer Kraft.
Waldenbuch, den 21.07.2021
Bürgermeisteramt
gez. Lutz
Bürgermeister